Amtsträgereigenschaft


Eine Worttrennung gefunden

Amts · trä · ger · ei · gen · schaft

Das Wort Amts­trä­ger­ei­gen­schaft besteht aus 6 Silben.

Wieso sollte man das Wort Amts­trä­ger­ei­gen­schaft trennen? Wörter werden haupt­sächlich aus öko­no­mi­schen also Platz­spar­en­den Grün­den getrennt dazu stehen uns bei "Amts­trä­ger­ei­gen­schaft" 5 Trenn­stel­len zur Ver­fü­gung. Ein anderer Grund sind äs­the­tische Grün­de wie et­wa eine Seite mit Hilfe des Block­satzes möglichst gleich­mä­ßig zu füllen.

Amtsträgereigenschaft beschreibt die Eigenschaft oder das Merkmal einer Person, die ein Amt oder eine offizielle Position innehat. Das Wort setzt sich aus „Amt“ (eine offizielle Position oder Aufgabe), „Trägerschaft“ (die Haltung oder Verantwortung für etwas) und der Endung „-eigenschaft“ (Merkmal oder Eigenschaft) zusammen. Es bezieht sich auf die Verantwortung und die Rechte, die mit der Ausübung eines Amtes verbunden sind. Diese Eigenschaft ist besonders relevant im rechtlichen und verwaltungstechnischen Kontext und betrifft oftmals öffentliche Dienststellen oder Institutionen.

Beispielsatz: Die Amtsträgereigenschaft der Beamten verpflichtet sie, ihre Aufgaben gewissenhaft und im Einklang mit dem Gesetz zu erfüllen.

Vorheriger Eintrag: Amtsträger
Nächster Eintrag: Amtsträgern

 

Zufällige Wörter: Abrüstungsliste furchtbarsten Rentenpläne Unterlage Urlaubsfotos